Fragestellung an die
Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003 (Umfrage) |
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Archiv
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Aktuelle
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In
Bezug auf die Bundesgesetze erlaubt die Bundesverfassung keine
Verfassungsgerichts-
barbeit: |
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Bundesgesetze und Völkerrecht
sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend. |
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Somit müssen Richterinnen und Richter am Bundesgericht Bundesgesetze selbst
dann respektieren, wenn diese „verfassungswidrig“ sein
sollten.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist eine politisch heikle Angelegenheit:
Die Bundesversammlung, welche die Bundesgesetze erlässt, wählt
auch die Bundesrichter: Soll sich die Bundesversammlung von
eben diesen Richtern in ihre Gesetzgebung hineinreden lassen?
- Das ist hier die Frage. |
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Tatsächlich
sah der Bundesrat in seiner Botschaft vom 20. November 1996
bezüglich einer damaligen Justizreform vor, die konkrete
Normenkontrolle gegenüber Bundesgesetzen und allgemein-verbindlichen
Bundesbeschlüssen einzuführen.
Das Parlament stellte sich jedoch dagegen und so kam es zu
keiner Volksabstimmung darüber: |
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Heute
ist die Situation so, dass die Kantonsver-
fassungen sowie kantonale Erlasse vom Bundes-
gericht auf deren Verfassungsmässigkeit
hin überprüft werden können, nicht jedoch Bundes-
gesetze.
Beispielsweise
ist die Feuerwehr kantonal geregelt. Die früher nur Männer
betreffende Feuerwehrdienstpflicht wurde mit Inkrafttreten
des Gleichberechtigungsartikels 1981 verfassungs-
widrig. Nur
dank dem Druck des Bundesgerichts
- auf verfassungsrechtliche
Beschwerden von Betroffenen hin - konnte in diesem Bereich in
nützlicher Frist Gleichberechtigung erreicht werden.
Auch das Bundesgesetz über die AHV wurde mit
Inkrafttreten des Gleichberechtigungsartikels 1981
verfassungswidrig. Trotzdem sind - 22 Jahre später -
AHV-Alter und Hinterlassenenrente immer noch zum Nachteil der
Männer geregelt. Mit einer sich auch auf Bundesgesetze
erstreckenden Verfas-
sungsgerichtsbarkeit wäre das AHV-Gesetz längst verfassungs-
und damit auch gleichberechtigungs-
konform.
Gelegentlich wird gegen die Ausweitung der Ver-
fassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze unsere
Referendumsdemokratie ins Feld geführt. Aber auch das Volk
sollte sich bei der Gesetzgebung nicht einfach über seine
eigene Verfassung hinwegset-
zen können und damit gegen eigene Grundsätze
verstossen. Die Verfassung muss über den Gesetzen stehen.
Selbstverständlich kann das Volk seine Grundsätze jederzeit
überdenken und die Verfassung entsprechend anpassen,
vorausgesetzt, dass es dabei nicht gegen übergeordnetes
Völker-
recht verstösst. |
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ALLE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> FDP:
Frage 7)
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FDP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SP:
Frage 7)
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SP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SVP:
Frage 7)
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SVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> CVP:
Frage 7)
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CVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> DIverse:
Frage 7)
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ANDERE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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