> Gleichberechtigung betr.:  1. Militär, 2. Zivilschutz, 3. AHV, 4. Elternschaft, 5. Abtreibung   ("J" / "N" / "T")
 
> Stellungnahme zu:  6. Verfassungsgerichtsbarkeit, 7. Gleichstellungsbüro, 8. Quoten, 9. Sprache 
 > pers. Kommentar     (Legende: "J"=Ja / "N"=Nein / "T"=teilweise / "o"=ohne Antwort / "K"=mit persönlichem Kommentar)

  
   Fragestellung
an die Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003  (Umfrage)
 6Verfassungsgerichtsbarkeit

  Würden Sie eine Regelung unterstützen, wonach das Bundesgericht  
  Bundesgesetze im konkreten Anwendungsfall auf ihre Vereinbarkeit 
  mit den verfassungsmässigen Rechten der Bürgerinnen und Bürger 
  - darunter auch dem Recht auf Gleichberechtigung - überprüfen könnte?

          Ja       Nein       teilweise       ohne Antwort
  > Auswertung zur Frage 6 (Verfassungsgerichtsbarkeit) unten auf dieser Seite
  
 
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In Bezug auf die Bundesgesetze erlaubt die Bundesverfassung keine Verfassungsgerichts-
barbeit:

Bundesverfassung: Art. 190 Massgebendes Recht

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

Somit müssen Richterinnen und Richter am Bundesgericht Bundesgesetze selbst dann respektieren, wenn diese „verfassungswidrig“ sein sollten.

Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist eine politisch heikle Angelegenheit: Die Bundesversammlung, welche die Bundesgesetze erlässt, wählt auch die Bundesrichter: Soll sich die Bundesversammlung von eben diesen Richtern in ihre Gesetzgebung hineinreden lassen? - Das ist hier die Frage.
Tatsächlich sah der Bundesrat in seiner Botschaft vom 20. November 1996 bezüglich einer damaligen Justizreform vor, die konkrete Normenkontrolle gegenüber Bundesgesetzen und allgemein-verbindlichen Bundesbeschlüssen einzuführen. 
Das Parlament stellte sich jedoch dagegen und so kam es zu keiner Volksabstimmung darüber:
Mehr zum Thema:

Petition Studer (vom 1.2.2000)  > > >
(www.parlament.ch)

Heute ist die Situation so, dass die Kantonsver-
fassungen sowie kantonale Erlasse vom Bundes-
gericht auf deren Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden können, nicht jedoch Bundes-
gesetze.

Beispielsweise ist die Feuerwehr kantonal geregelt. Die früher nur Männer betreffende Feuerwehrdienstpflicht wurde mit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsartikels 1981 verfassungs-
widrig. Nur dank dem Druck des Bundesgerichts 
- auf verfassungsrechtliche Beschwerden von Betroffenen hin - konnte in diesem Bereich in nützlicher Frist Gleichberechtigung erreicht werden.

Auch das Bundesgesetz über die AHV wurde mit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsartikels 1981 verfassungswidrig. Trotzdem sind - 22 Jahre später - AHV-Alter und Hinterlassenenrente immer noch zum Nachteil der Männer geregelt. Mit einer sich auch auf Bundesgesetze erstreckenden Verfas-
sungsgerichtsbarkeit wäre das AHV-Gesetz längst verfassungs- und damit auch gleichberechtigungs-
konform.

Gelegentlich wird gegen die Ausweitung der Ver-
fassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze unsere Referendumsdemokratie ins Feld geführt. Aber auch das Volk sollte sich bei der Gesetzgebung nicht einfach über seine eigene Verfassung hinwegset-
zen können und damit gegen eigene Grundsätze verstossen. Die Verfassung muss über den Gesetzen stehen. Selbstverständlich kann das Volk seine Grundsätze jederzeit überdenken und die Verfassung entsprechend anpassen, vorausgesetzt, dass es dabei nicht gegen übergeordnetes Völker-
recht verstösst.
 
 
Auswertung Frage 6 (Verfassungsgerichtsbarkeit):       > Fragestellung oben auf dieser Seite
59% der Kandidierenden, welche an der Befragung teilgenommen haben, sprechen sich für eine Verfassungsgerichtsbarkeit im Anwendungsfall aus.

ALLE

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> FDP: Frage 7)    

FDP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SP: Frage 7)    

SP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SVP: Frage 7)    

SVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> CVP: Frage 7)    

CVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> DIverse: Frage 7)    

ANDERE

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.
 

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