> Gleichberechtigung betr.:  1. Militär, 2. Zivilschutz, 3. AHV, 4. Elternschaft, 5. Abtreibung   ("J" / "N" / "T")
 
> Stellungnahme zu:  6. Verfassungsgerichtsbarkeit, 7. Gleichstellungsbüro, 8. Quoten, 9. Sprache 
 > pers. Kommentar     (Legende: "J"=Ja / "N"=Nein / "T"=teilweise / "o"=ohne Antwort / "K"=mit persönlichem Kommentar)

  
   Fragestellung
an die Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003  (Umfrage)
 5Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung)

  Würden Sie eine Regelung unterstützen, wonach vor einer allfälligen 
  Abtreibung im Interesse des werdenden Kindes nach Möglichkeit auch 
  der werdende Vater in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen wäre, 
  und wonach dieser - bei erfolgloser Mediation - unter bestimmten Voraus-
  setzungen und bei Übernahme weitreichender Sorge-Verpflichtungen 
  eine Art Veto-Recht erhielte?

          Ja       Nein       teilweise       ohne Antwort
  > Auswertung zur Frage 5 (Abtreibung) unten auf dieser Seite
 
 
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Am 1. Oktober 2002 sind im Strafgesetzbuch neue Bestimmungen in Kraft getreten, wonach eine werdende Mutter das werdende Kind bis zur 12. Schwangerschaftswoche - auch gegen den Willen des werdenden Vaters - abtreiben lassen kann und dabei straflos bleibt. Das erforderliche Geltend-
machen einer "Notlage" braucht nur pro Forma zu sein; das letzte Wort hat auf jeden Fall allein die werdende Mutter.
Strafgesetzbuch: Art. 118

Strafbarer Schwangerschaftsabbruch

1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2 Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

3 Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.

Strafgesetzbuch: Art. 119

Strafloser Schwangerschaftsabbruch

1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

2 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

3 Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4 Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

5 Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.

Strafgesetzbuch: Art. 120

Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte

1 Mit Haft oder mit Busse wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:

a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;

b. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:

  1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden 
  Beratungsstellen,

  2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche 
  moralische und materielle Hilfe anbieten, und

  3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur   
  Adoption freizugeben;

c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.

2 Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.

Mit der "Fristenlösung" wird der Frau - bei den heutigen medizinischen Möglichkeiten - indirekt auch eine Art freie Selektion der Nachkommen-
schaft gewährt. Werdende Väter können eine Abtreibung nicht verhindern.
Nur mit einer entsprechenden Gesetzesänderung könnte erreicht werden, dass werdende Väter im Interesse des werdenden Kindes bei einer allfälligen Abtreibung nach Möglichkeit in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen wären.

Dabei könnte den werdenden Vätern - bei erfolgloser Mediation - unter gewissen Voraussetzungen und mit strengen Sorge-Verpflichtungen eine Art Veto-Recht einge-räumt werden.
 
Auswertung Frage 5 (Abtreibung):                                > Fragestellung oben auf dieser Seite
53% der Kandidierenden, welche an der Befragung teilgenommen haben, sprechen sich mindestens teilweise dafür aus, dass werdende Väter vor einer allfälligen Abtreibung im Interesse des werdenden Kindes in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden sollten. 28% befürworten sogar unter gewissen Voraussetzungen eine Art Veto-Recht für werdende Väter.

ALLE

An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> FDP: Frage 6)    

FDP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SP: Frage 6)    

SP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SVP: Frage 6)    

SVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> CVP: Frage 6)    

CVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> DIverse: Frage 6)    

ANDERE

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.
 

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