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Gleichberechtigung betr.: 1.
Militär, 2. Zivilschutz, 3.
AHV, 4. Elternschaft, 5.
Abtreibung
("J"
/ "N" / "T")
> Stellungnahme zu: 6.
Verfassungsgerichtsbarkeit, 7. Gleichstellungsbüro,
8. Quoten, 9.
Sprache
>
pers. Kommentar
(Legende:
"J"=Ja / "N"=Nein / "T"=teilweise /
"o"=ohne Antwort / "K"=mit persönlichem Kommentar)
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Fragestellung an die
Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003 (Umfrage) |
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INFOTHEK |
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Archiv
►
Aktuelle
Version |
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Am
1. Oktober 2002 sind im Strafgesetzbuch neue Bestimmungen in
Kraft getreten, wonach eine
werdende Mutter das werdende Kind bis
zur 12. Schwangerschaftswoche - auch gegen den Willen des
werdenden Vaters - abtreiben lassen kann und dabei straflos
bleibt. Das erforderliche Geltend-
machen einer "Notlage" braucht nur pro Forma zu
sein; das letzte Wort hat auf jeden Fall allein die werdende Mutter. |
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Strafbarer
Schwangerschaftsabbruch
1 Wer
eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau
abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der
Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die
Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 Wer
eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau
abbricht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
3 Die
Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche
seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt
oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die
Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
4 In
den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei
Jahren ein.
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Strafloser
Schwangerschaftsabbruch
1 Der
Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem
Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die
Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder
einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die
Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die
Schwangerschaft ist.
2 Der
Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er
innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode
auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend
macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur
Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung
zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder
der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes
Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3 Ist
die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
4 Die
Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die
Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung
erfüllen.
5 Ein
Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen
Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der
betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu
wahren ist.
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Übertretungen durch Ärztinnen
oder Ärzte
1 Mit
Haft oder mit Busse wird die Ärztin oder der Arzt bestraft,
die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119
Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:
a. von der schwangeren Frau ein
schriftliches Gesuch zu verlangen;
b. persönlich mit der
schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie
zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des
Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen
Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:
1. ein
Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden
Beratungsstellen,
2. ein
Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche
moralische und materielle Hilfe anbieten, und
3. Auskunft
über die Möglichkeit, das geborene Kind zur
Adoption freizugeben;
c. sich persönlich zu
vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich
an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle
gewandt hat.
2 Ebenso
wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es
unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen
Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde
zu melden. |
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Mit
der "Fristenlösung" wird der Frau - bei den
heutigen medizinischen Möglichkeiten - indirekt auch eine Art
freie Selektion der Nachkommen-
schaft gewährt. Werdende Väter
können eine Abtreibung nicht verhindern. |
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Nur
mit einer entsprechenden Gesetzesänderung könnte erreicht
werden, dass werdende Väter im Interesse des werdenden Kindes
bei einer allfälligen Abtreibung nach Möglichkeit in die
Entscheidungsfindung mit einzubeziehen wären.
Dabei könnte den werdenden Vätern - bei erfolgloser
Mediation - unter gewissen Voraussetzungen und mit strengen
Sorge-Verpflichtungen eine Art Veto-Recht einge-räumt werden. |
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Auswertung
Frage 5 (Abtreibung):
> Fragestellung
oben auf dieser Seite |
53% der
Kandidierenden, welche an der Befragung teilgenommen
haben, sprechen sich mindestens teilweise dafür aus,
dass werdende Väter vor einer allfälligen Abtreibung
im Interesse des werdenden Kindes in die
Entscheidungsfindung mit einbezogen werden sollten. 28%
befürworten sogar unter gewissen Voraussetzungen eine
Art Veto-Recht für werdende Väter. |
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ALLE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> FDP:
Frage 6)
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FDP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SP:
Frage 6)
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SP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SVP:
Frage 6)
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SVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> CVP:
Frage 6)
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CVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> DIverse:
Frage 6)
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ANDERE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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