Fragestellung an die
Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003 (Umfrage) |
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Archiv
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Aktuelle
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Bereits
im Jahre 1945 wurde ein Familienschutz-artikel in die
Bundesverfassung aufgenommen, wonach eine
Mutterschaftsversicherung hätte eingerichtet werden sollen.
Die Einrichtung einer solchen Versicherung wurde später
allerdings während fast 60 Jahren in mehreren Volksabstim-
mungen abgelehnt.
Fassung des Familienschutzartikels in der am
1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten
Bundesverfassung: |
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1 Der
Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die
Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der
Familie unterstützen.
2 Er
kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine
eidgenössische Familienausgleichskasse führen.
3 Er
richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann
auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den
Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
4 Der
Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und
die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen
obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen
Leistungen der Kantone abhängig machen.
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Das
Arbeitsgesetz verbietet die Beschäftigung von Wöchnerinnen
während 8 Wochen nach der Nieder-kunft: |
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1
Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis
beschäftigt werden.
2
Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit
fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist
die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
3 Wöchnerinnen
dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und
danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis
beschäftigt werden.
4
Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der
Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt
werden.
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Auch
vor Einführung einer staatlich festgelegten
Mutterschaftsversicherung bestand
für Arbeitgeber gemäss dem Obligationenrecht bereits eine
Lohnfortzahlungspflicht nach der Geburt, welche im ersten Jahr
der Anstellung drei Wochen betrug und nachher je nach
Dienstjahr länger ausfiel. Falls die Frau im gleichen
Jahr bereits wegen Krankheit oder Unfall der Erwerbsarbeit
fernbleiben musste, verrin-
gerte sich der Anspruch allerdings
entsprechend: |
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1 Wird
der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen,
wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder
Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an
der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für
eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu
entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für
ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr
als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate
eingegangen ist.
2 Sind
durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so
hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei
Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu
entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses
und den besonderen Umständen.
3 Bei
Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der
Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
4 Durch
schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden
Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für
den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. |
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Kollektiv-Erwerbsausfall-Versicherungen,
welche viele Betriebe abgeschlossen haben, beinhalteten
weiterreichende Lohnfortzahlungen nach einer Geburt. Einige
Gesamtarbeitsverträge und die meisten Bestimmungen im
öffentlichen Dienst waren entsprechend grosszügig ausgestaltet.
Trotzdem reichte Nationalrat Pierre
Triponez am 20. Juni 2001 eine parlamentarische Initiative zur
Revision des Erwerbsersatzgesetzes ein, um der
Forderung der Bundesverfassung nach einer einheitlichen
staatlichen Mutterschaftsversiche-
rung endlich Nachhaltung zu verschaffen.
Die Initiative forderte, anspruchsberechtigten
Müttern während 14 Wochen eine Erwerbsersatz-
entschädigung zu
gewähren. Am 3. Oktober 2003 stimmte das Parlament dieser Änderung
des Erwerbsersatzgesetzes zu. Ein von der SVP
initiiertes überparteiliches Komitee sammelte daraufhin die nötige Anzahl
Unterschriften für ein Referendum
gegen die Revision. Am 26. September 2004 wurde die Vorlage
schliesslich in
einer Volksabstimmung
gutgeheissen. Die Mutterschaftsentschädigung trat auf den 1. Juli 2005 in
Kraft. (>Medienmitteilung
des EDI) |
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Mit
14 Wochen geht ein solcher Urlaub nach der Niederkunft über die nötige
Regenerationsphase hinaus. Dieser hat somit auch soziale
Aspekte. Daher sollten je nach Organisation der Partnerschaft
anstelle der Mütter wahlweise auch die Väter einen Teil des Urlaubes beziehen können. (Vgl. hierzu das
Eherecht: Art.
163 ZGB.)
Ein "Elternschaftsurlaub" wäre auch ganz im
Sinne von Art.
8 Abs. 3 Satz 2 BV,
wonach das Gesetz die Gleichstellung von Mann und Frau in
Familie und Arbeit fördern soll: "Wenn auch der Mann die
Möglichkeit erhielte, sich bei Vaterschaft einige Zeit
vorrangig dem Kind zu widmen, würde dies zweifellos einen
Beitrag zur Überwindung des traditionellen Rollenverständnisses
leisten" (Bun-
desgericht, ZBl 1994,
S. 379f.). |
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Nationalrat Erwin Jutzet
hat übrigens 1998 eine Motion
für einen mindestens einwöchigen Vaterschaftsurlaub bei
Geburt eines Kindes eingereicht, welcher unabhängig und
zusätzlich zu einem allenfalls gewährten Mutterschaftsurlaub
hätte bezogen werden können. Die Motion wurde 1999 vom
Nationalrat abgelehnt. |
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ALLE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> FDP:
Frage 5)
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FDP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SP:
Frage 5)
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SP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SVP:
Frage 5)
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SVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> CVP:
Frage 5)
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CVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> DIverse:
Frage 5)
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ANDERE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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