> Gleichberechtigung betr.:  1. Militär, 2. Zivilschutz, 3. AHV, 4. Elternschaft, 5. Abtreibung   ("J" / "N" / "T")
 
> Stellungnahme zu:  6. Verfassungsgerichtsbarkeit, 7. Gleichstellungsbüro, 8. Quoten, 9. Sprache 
 > pers. Kommentar     (Legende: "J"=Ja / "N"=Nein / "T"=teilweise / "o"=ohne Antwort / "K"=mit persönlichem Kommentar)

  
   Fragestellung
an die Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003  (Umfrage)
 4Mutterschafts- bzw. Elternschaftsversicherung

  Würden Sie - im Zusammenhang mit der jetzigen Änderung des Erwerbs-
  ersatzgesetzes - eine Regelung unterstützen, wonach bei einer Geburt ein   
  allfällig gewährter Urlaub, der über die medizinisch angezeigten 8 Wochen 
  hinaus ginge, wahlweise von einem Elternteil bezogen werden könnte?

          Ja       Nein       teilweise       ohne Antwort
  > Auswertung zur Frage 4 (Elternschaft) unten auf dieser Seite
 
 
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Bereits im Jahre 1945 wurde ein Familienschutz-artikel in die Bundesverfassung aufgenommen, wonach eine Mutterschaftsversicherung hätte eingerichtet werden sollen. Die Einrichtung einer solchen Versicherung wurde später allerdings während fast 60 Jahren in mehreren Volksabstim-
mungen abgelehnt.

Fassung des Familienschutzartikels in der am 
1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten Bundesverfassung:
Bundesverfassung:
Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Das Arbeitsgesetz verbietet die Beschäftigung von Wöchnerinnen während 8 Wochen nach der Nieder-kunft:
Arbeitsgesetz: Art. 35a Beschäftigung bei Mutterschaft

1 Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

2 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.

3 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

4 Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Auch vor Einführung einer staatlich festgelegten Mutterschaftsversicherung bestand für Arbeitgeber gemäss dem Obligationenrecht bereits eine Lohnfortzahlungspflicht nach der Geburt, welche im ersten Jahr der Anstellung drei Wochen betrug und nachher je nach Dienstjahr länger ausfiel. Falls die Frau im gleichen Jahr bereits wegen Krankheit oder Unfall der Erwerbsarbeit fernbleiben musste, verrin-
gerte sich der Anspruch allerdings entsprechend:
Obligationenrecht:
Art. 324a Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.

Kollektiv-Erwerbsausfall-Versicherungen, welche viele Betriebe abgeschlossen haben, beinhalteten weiterreichende Lohnfortzahlungen nach einer Geburt. Einige Gesamtarbeitsverträge und die meisten Bestimmungen im öffentlichen Dienst waren entsprechend grosszügig ausgestaltet.

Trotzdem reichte Nationalrat Pierre Triponez am 20. Juni 2001 eine parlamentarische Initiative zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes ein, um der Forderung der Bundesverfassung nach einer einheitlichen staatlichen Mutterschaftsversiche-
rung endlich Nachhaltung zu verschaffen. 
Die Initiative forderte,
anspruchsberechtigten Müttern während 14 Wochen eine Erwerbsersatz-
entschädigung zu gewähren. Am 3. Oktober 2003 stimmte das Parlament dieser Änderung des Erwerbsersatzgesetzes zu. Ein von der SVP initiiertes überparteiliches Komitee sammelte daraufhin die nötige Anzahl Unterschriften für ein
Referendum gegen die Revision. Am 26. September 2004 wurde die Vorlage schliesslich in einer Volksabstimmung gutgeheissen. Die Mutterschaftsentschädigung trat auf den 1. Juli 2005 in Kraft. (>Medienmitteilung des EDI)
Mit 14 Wochen geht ein solcher Urlaub nach der Niederkunft über die nötige Regenerationsphase hinaus. Dieser hat somit auch soziale Aspekte. Daher sollten je nach Organisation der Partnerschaft anstelle der Mütter wahlweise auch die Väter einen Teil des Urlaubes beziehen können. (Vgl. hierzu das Eherecht: Art. 163 ZGB.) 

Ein "Elternschaftsurlaub" wäre auch ganz im Sinne von
Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV, wonach das Gesetz die Gleichstellung von Mann und Frau in Familie und Arbeit fördern soll: "Wenn auch der Mann die Möglichkeit erhielte, sich bei Vaterschaft einige Zeit vorrangig dem Kind zu widmen, würde dies zweifellos einen Beitrag zur Überwindung des traditionellen Rollenverständnisses leisten" (Bun-
desgericht, ZBl 1994, S. 379f.).
Nationalrat Erwin Jutzet hat übrigens 1998 eine Motion für einen mindestens einwöchigen Vaterschaftsurlaub bei Geburt eines Kindes eingereicht, welcher unabhängig und zusätzlich zu einem allenfalls gewährten Mutterschaftsurlaub hätte bezogen werden können. Die Motion wurde 1999 vom Nationalrat abgelehnt.
Erfolglose Motion Jutzet für einen Vaterschaftsurlaub  
> > >
 
 
Auswertung Frage  4 (Elternschaft):                              > Fragestellung oben auf dieser Seite
65% der Kandidierenden, welche an der Befragung teilgenommen haben, sprechen sich dafür aus, dass ein Teil des "Elternschaftsurlaubes" wahlweise auch von Vätern bezogen werden können sollte.

ALLE

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> FDP: Frage 5)    

FDP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SP: Frage 5)    

SP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SVP: Frage 5)    

SVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> CVP: Frage 5)    

CVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> DIverse: Frage 5)    

ANDERE

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.
 

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