> Gleichberechtigung betr.:  1. Militär, 2. Zivilschutz, 3. AHV, 4. Elternschaft, 5. Abtreibung   ("J" / "N" / "T")
 
> Stellungnahme zu:  6. Verfassungsgerichtsbarkeit, 7. Gleichstellungsbüro, 8. Quoten, 9. Sprache 
 > pers. Kommentar     (Legende: "J"=Ja / "N"=Nein / "T"=teilweise / "o"=ohne Antwort / "K"=mit persönlichem Kommentar)

  
   Fragestellung
an die Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003  (Umfrage)
 3Unterschiede bei AHV-Alter und Witwen-/Witwerrente

  Würden Sie es befürworten, wenn bei der jetzigen AHV-Revision 
  Frauen und Männer vollständig gleichberechtigt würden sowohl 
  bezüglich AHV-Alter wie auch bezüglich Hinterlassenenrente,
  und wenn sich eine allfällige "Abfederung" bei Frühpensionierung 
  höchstens am Bedarf und nicht am Geschlecht orientieren würde?

          Ja       Nein       teilweise       ohne Antwort
  > Auswertung zur Frage 3 (AHV) unten auf dieser Seite
 
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Bis zum Jahre 2000 galt für Männer AHV-Alter 65 und für Frauen AHV-Alter 62. Erst mit der 10. AHV-Revision, welche am 1.1.1997 in Kraft trat, wurde eine - allerdings nur schrittweise und schlussendlich immer noch unvollständige - Anpassung des AHV-Alters der Frauen an jenes der Männer vorgenommen und zwar mit einer zusätzlichen Begünstigung der Frauen beim Rentenvorbezug: Ab dem Jahre 2001 galt für Frauen AHV-Alter 63 und ab dem Jahre 2005 AHV-Alter 64. Frauen, welche bis zum Jahre 2009 von einem Rentenvorbezug gebrauch machten, wurde die Rente im Vergleich zu Männern nur halb so stark gekürzt und das bei ihrem ohnehin schon tieferen AHV-Alter: 
Auszug aus den Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision mit in Kraft treten am 1.1.1997)

d. Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges

1 Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.

2 Der Rentenvorbezug wird eingeführt:

a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des 64. Altersjahres für Männer;
b. vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.

3 Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

Mit der 10. AHV-Revision wurde 1997 neben der Witwenrente endlich auch eine Witwerrente eingeführt. Diese ist allerdings stark eingeschränkt: Witwer haben nur Anspruch auf diese Rente, solange sie Kinder haben, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Bei Witwen spielt das Alter der Kinder keine Rolle. Zudem haben Witwen auch ohne Kinder Anspruch auf diese Rente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 5 Jahre verheiratet waren und das 45. Lebensjahr vollendet haben:
AHVG: Art. 23 Witwen- und Witwerrente
(Fassung bei in Kraft treten der 
10. AHV-Revision am 1.1.1997)

1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.

2 Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:

a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;

b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.

3 Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.

4 Der Anspruch erlischt:

a. mit der Wiederverheiratung;

b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.

5 Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

AHVG: Art. 24 Besondere Bestimmungen
(Fassung bei in Kraft treten der 
10. AHV-Revision am 1.1.1997)

1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

Am 3. Oktober 2003 hat das Parlament einer 11. AHV-Revision zugestimmt. Danach sollte das AHV-Alter für Frauen ab dem Jahre 2009 jenem der Männer von 65 Jahren gleichgestellt werden. Wie schon bei der 10. AHV-Revision sollten allerdings auch bei der 11. AHV-Revision Frauen beim Rentenvorbezug während einer gewissen Zeit gegenüber Männern begünstigt werden. Und im Gegensatz zum AHV-Alter sollte es bei der Hinterlassenenrente keine Gleichberechtigung geben: Die Witwenrente sollte der Witwerrente nur leicht angepasst werden, aber nach wie vor viel weitreichender bleiben. 
.
Gegen die 11. AHV-Revision wurde das Referendum ergriffen. In einer Volksabstimmung wurde die 11. AHV-Revision am 16. Mai 2004 abgelehnt.

Die Gleichberechtigung bei der AHV ist bis heute noch ausstehend.

Der Statistikbericht des BSV für das Jahr 2002 zeigt deutlich das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern bei der AHV insbesondere als Folge des unterschiedlichen AHV-Alters und der unterschiedlichen Lebenserwartung (Frauen haben eine über 5 Jahre höhere Lebenserwartung als Männer):

Von den 1'548'000 bezugsberechtigten Personenn waren 61% Frauen und nur 
39% Männer
.

Bei den 4'239'700 beitragsleistenden Personen dagegen waren 56% Männer und nur 
44% Frauen
.

Selbst bei vorsichtigen Berechnungen unter zu Hilfenahme eines Splittingmodells wurde die AHV mehrheitlich von Männern finanziert, indem 53% der AHV-beitragspflichtigen Einkommenssumme von Männern stammte (ohne Splittingmodell sogar 71%); andererseits bezogen Männer aber nur Leistungen im Umfange von 39% (gegenüber Frauen im 
Umfange von 61%!).

Kurzum:
Die AHV wird grösstenteils
von Männern finanziert!


Quelle:  AHV-Statistik 2002 des Bundesamtes für Sozialversicherung:
>>>
betreffender Auszug (2 Seiten, pdf)
 

Fazit:

Trotz "Gleichberechtigung" gilt auch heute noch für Männer ein höheres AHV-Alter wie für Frauen. Männer werden dadurch in doppelter Weise benachteiligt: Sie kommen nicht nur erst später in den Genuss von Bezügen, sie bezahlen auch länger Beiträge ein. Zudem können Männer auch von den diversesten Vergünstigungen für Rentner erst später profitieren als Frauen.

Das AHV-Eintrittsalter für Frauen liegt derzeit bei 64 Jahren, jenes für Männer bei 65 Jahren. Während Jahrzehnten war das Frauenrentenalter aber sogar um ganze drei Jahre tiefer als das Männerrentenalter, so dass Frauen bereits im Alter von 62 Jahren in Pension gehen konnten. 
Diese Privilegierung der Frauen verursachte in all den Jahren Kosten in zweistelliger Milliardenhöhe.
Dadurch wurde ein tiefes Loch in die AHV-Kasse gefressen, was zu einer starken Beeinträchtigung der Zukunftssicherung der AHV beigetragen hat.

Ausblick:

Genauso wie man es früher aus verschiedenen Gründen als völlig normal erachtete, dass das AHV-Alter der Männer um drei Jahre höher lag als jenes der Frauen, wird es in Zukunft vielleicht einmal sinnvoll erscheinen, umgekehrt das AHV-Alter der Frauen gegenüber jenem der Männer höher anzusetzen. Frauen haben nämlich eine viel höhere Lebenserwartung als Männer. Gleichberechtigung würde dann bedeuten, dass Frauen und Männer im Schnitt etwa eine gleich lange AHV-Rentenbezugszeit hätten. Oder es käme eine differenziertere Variante in Frage, wonach das Verhältnis von Beitragszeit zu Bezugszeit bei Frauen und Männern im Schnitt je etwa gleich gesetzt würde.
 
 
Auswertung Frage 3 (AHV):                                           > Fragestellung oben auf dieser Seite
Eine grosse Mehrheit der Kandidierenden, welche an der Befragung teilgenommen haben, ist für eine vollständige Gleichberechtigung von Frauen und Männern beim AHV-Alter und bei der Hinterlassen-
enrente und lehnt eine weitere einseitige Bevorzugung der Frauen auch beim Übergang ab.

ALLE

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> FDP: Frage 4)   

FDP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SP: Frage 4)   

SP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SVP: Frage 4)   

SVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> CVP: Frage 4)   

CVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> DIverse: Frage 4)   

ANDERE

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.
 

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