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Gleichberechtigung betr.: 1.
Militär, 2. Zivilschutz, 3.
AHV, 4. Elternschaft, 5.
Abtreibung
("J"
/ "N" / "T")
> Stellungnahme zu: 6.
Verfassungsgerichtsbarkeit, 7. Gleichstellungsbüro,
8. Quoten, 9.
Sprache
>
pers. Kommentar
(Legende:
"J"=Ja / "N"=Nein / "T"=teilweise /
"o"=ohne Antwort / "K"=mit persönlichem Kommentar)
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Fragestellung an die
Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003 (Umfrage) |
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INFOTHEK |
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Archiv
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Aktuelle
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Bis
zum Jahre 2000 galt für Männer AHV-Alter 65 und für Frauen
AHV-Alter 62. Erst mit der 10. AHV-Revision, welche am
1.1.1997 in Kraft trat, wurde eine - allerdings nur
schrittweise und schlussendlich immer noch unvollständige -
Anpassung des AHV-Alters der Frauen an jenes der Männer
vorgenommen und zwar mit einer zusätzlichen Begünstigung
der Frauen beim Rentenvorbezug: Ab dem Jahre 2001 galt für
Frauen AHV-Alter 63 und ab dem Jahre 2005 AHV-Alter 64.
Frauen, welche bis zum Jahre 2009 von einem Rentenvorbezug
gebrauch machten, wurde die Rente im Vergleich zu Männern nur
halb so stark gekürzt und das bei ihrem ohnehin schon
tieferen AHV-Alter: |
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d. Erhöhung des
Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges
1 Das
Rentenalter der Frau wird vier
Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63
Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64
Jahre erhöht.
2 Der
Rentenvorbezug wird eingeführt:
a. im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des
64. Altersjahres für Männer;
b. vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung
des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für
Frauen.
3 Die
Renten von Frauen, welche
zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember
2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte
des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.
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Mit
der 10. AHV-Revision wurde 1997 neben der Witwenrente endlich
auch eine Witwerrente eingeführt. Diese ist allerdings stark
eingeschränkt: Witwer haben nur Anspruch auf diese Rente,
solange sie Kinder haben, welche das 18. Altersjahr noch nicht
vollendet haben. Bei Witwen spielt das Alter der Kinder keine
Rolle. Zudem haben Witwen auch ohne Kinder Anspruch auf diese
Rente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 5 Jahre
verheiratet waren und das 45. Lebensjahr vollendet haben: |
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1 Anspruch
auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer,
sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
2 Kindern
von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a. Kinder
des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung
mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben
und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25
Absatz 3 aufgenommen werden;
b. Pflegekinder
im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der
Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen
Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
3 Der
Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten
Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden
Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss
Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden
Monats.
4 Der
Anspruch erlischt:
a. mit
der Wiederverheiratung;
b. mit
dem Tode der Witwe oder des Witwers.
5 Der
Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig
erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1 Witwen
haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im
Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im
Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet
haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.
War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die
Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
2 Zusätzlich
zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten
Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente,
wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr
vollendet hat.
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Am
3. Oktober 2003 hat das Parlament einer 11. AHV-Revision
zugestimmt. Danach sollte das
AHV-Alter für Frauen ab dem Jahre 2009 jenem der Männer von
65 Jahren gleichgestellt werden. Wie schon bei der 10.
AHV-Revision sollten allerdings auch bei der 11. AHV-Revision Frauen beim
Rentenvorbezug während einer gewissen Zeit gegenüber
Männern begünstigt werden. Und im Gegensatz zum AHV-Alter
sollte es bei der Hinterlassenenrente
keine Gleichberechtigung geben: Die Witwenrente sollte der Witwerrente nur leicht
angepasst werden, aber nach wie vor viel weitreichender
bleiben.
.
Gegen die 11. AHV-Revision wurde das Referendum ergriffen. In
einer Volksabstimmung wurde die 11. AHV-Revision am 16. Mai
2004 abgelehnt.
Die Gleichberechtigung bei der AHV ist bis heute noch
ausstehend. |
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Der
Statistikbericht
des BSV für das Jahr 2002
zeigt deutlich das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern
bei der AHV insbesondere als Folge des unterschiedlichen
AHV-Alters und der unterschiedlichen Lebenserwartung (Frauen
haben eine über 5 Jahre höhere Lebenserwartung als Männer): |
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Von
den 1'548'000 bezugsberechtigten Personenn waren 61% Frauen und nur
39% Männer.
Bei den 4'239'700 beitragsleistenden Personen dagegen waren
56% Männer und nur
44% Frauen.
Selbst
bei vorsichtigen Berechnungen
unter zu Hilfenahme eines Splittingmodells
wurde
die AHV mehrheitlich von Männern finanziert, indem 53%
der AHV-beitragspflichtigen Einkommenssumme
von Männern stammte (ohne Splittingmodell sogar 71%); andererseits
bezogen Männer aber nur Leistungen im Umfange
von 39% (gegenüber Frauen im
Umfange von 61%!).
Kurzum:
Die AHV
wird grösstenteils
von Männern finanziert!
Quelle:
AHV-Statistik 2002 des Bundesamtes für
Sozialversicherung:
>>>
betreffender
Auszug (2 Seiten, pdf) |
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Fazit:
Trotz "Gleichberechtigung" gilt auch heute noch für
Männer ein höheres AHV-Alter wie für Frauen. Männer
werden dadurch in doppelter Weise benachteiligt: Sie
kommen nicht nur erst später in den Genuss von Bezügen, sie
bezahlen auch länger Beiträge ein. Zudem können Männer
auch von den diversesten Vergünstigungen für Rentner erst später
profitieren als Frauen.
Das AHV-Eintrittsalter für Frauen liegt derzeit bei 64
Jahren, jenes für Männer bei 65 Jahren. Während Jahrzehnten
war das Frauenrentenalter aber sogar um ganze drei Jahre
tiefer als das Männerrentenalter, so dass Frauen bereits im
Alter von 62 Jahren in Pension gehen konnten.
Diese
Privilegierung der Frauen verursachte in all den Jahren Kosten
in zweistelliger Milliardenhöhe. Dadurch wurde ein tiefes
Loch in die AHV-Kasse gefressen, was zu einer starken Beeinträchtigung
der Zukunftssicherung der AHV beigetragen hat. |
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Ausblick:
Genauso wie man es früher aus verschiedenen Gründen als völlig
normal erachtete, dass das AHV-Alter der Männer um drei Jahre
höher lag als jenes der Frauen, wird es in Zukunft vielleicht
einmal sinnvoll erscheinen, umgekehrt das AHV-Alter der Frauen
gegenüber jenem der Männer höher anzusetzen. Frauen
haben nämlich eine viel höhere Lebenserwartung als Männer. Gleichberechtigung würde dann bedeuten, dass
Frauen und Männer im Schnitt etwa eine gleich lange
AHV-Rentenbezugszeit hätten. Oder es käme eine
differenziertere Variante in Frage, wonach das Verhältnis von
Beitragszeit zu Bezugszeit bei Frauen und Männern im Schnitt
je etwa gleich gesetzt würde. |
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Auswertung
Frage 3 (AHV):
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Fragestellung
oben auf dieser Seite |
Eine grosse
Mehrheit der Kandidierenden, welche an der Befragung
teilgenommen haben, ist für eine vollständige
Gleichberechtigung von Frauen und Männern beim
AHV-Alter und bei der Hinterlassen-
enrente und lehnt eine weitere einseitige
Bevorzugung der Frauen auch beim Übergang ab. |
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ALLE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> FDP:
Frage 4) |
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FDP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SP:
Frage 4) |
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SP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SVP:
Frage 4) |
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SVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> CVP:
Frage 4) |
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CVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> DIverse:
Frage 4) |
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ANDERE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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