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Gleichberechtigung betr.: 1.
Militär, 2. Zivilschutz, 3.
AHV, 4. Elternschaft, 5.
Abtreibung
("J"
/ "N" / "T")
> Stellungnahme zu: 6.
Verfassungsgerichtsbarkeit, 7. Gleichstellungsbüro,
8. Quoten, 9.
Sprache
>
pers. Kommentar
(Legende:
"J"=Ja / "N"=Nein / "T"=teilweise /
"o"=ohne Antwort / "K"=mit persönlichem Kommentar)
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Fragestellung an die
Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003 (Umfrage) |
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INFOTHEK |
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Archiv
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Aktuelle
Version |
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Im
Gleichstellungsgesetz, welches am 1. Juli 1996 in Kraft
getreten ist, werden Quotenregelungen
legi-
timiert: |
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1 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder
direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht
unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre
Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine
Schwangerschaft.
2 Das
Verbot gilt insbesondere für die Anstellung,
Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung,
Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3 Angemessene
Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen
Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
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Quotenregelungen
werden als zeitweilige Sonder-
massnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der
"De-facto-Gleichberechtigung" von Frau und Mann
eingesetzt. Sie dürfen aber keinesfalls die Beibe-
haltung ungleicher oder gesonderter Massstäbe zur Folge
haben; solche Sondermassnahmen sind daher aufzuheben, sobald
die Ziele der Chancen-
gleichheit und der Gleichbehandlung erreicht und Vorurteile
aufgrund der herkömmlichen Rollenfixie-
rung abgebaut sind.
Ziel darf also nicht eine 50% Vertretung von beiden
Geschlechtern in allen Bereichen sein, denn es geht nicht um
eine "unpersönliche statistische
Gleichberechtigung" und damit um Gleichmacherei. Vielmehr
soll durch den Abbau von Vorurteilen schliesslich Chancengleichheit
für jedes einzelne Individuum unabhängig von seinem
Geschlecht erreicht werden.
Mit Quotenregelungen kommt es aber in jedem Einzelfalle erst
recht zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes,
obwohl das Geschlecht ja gerade keine Rolle mehr spielen
sollte.
Art.
3 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes, in welchem
diskriminierend wirkende Quotenregelun-
gen legitimiert werden, kann nur Übergangscha-
rakter haben und muss so bald als möglich wieder
aufgehoben werden. |
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ALLE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> FDP:
Frage 9)
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FDP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SP:
Frage 9)
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SP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> SVP:
Frage 9)
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SVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> CVP:
Frage 9)
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CVP |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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(> DIverse:
Frage 9)
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ANDERE |
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An der
Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die
eidg. Wahlen 2003 teil:
71 Frauen und 134 Männer.
Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an:
42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien. |
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