> Gleichberechtigung betr.:  1. Militär, 2. Zivilschutz, 3. AHV, 4. Elternschaft, 5. Abtreibung   ("J" / "N" / "T")
 
> Stellungnahme zu:  6. Verfassungsgerichtsbarkeit, 7. Gleichstellungsbüro, 8. Quoten, 9. Sprache 
 > pers. Kommentar     (Legende: "J"=Ja / "N"=Nein / "T"=teilweise / "o"=ohne Antwort / "K"=mit persönlichem Kommentar)

  
   Fragestellung
an die Kandidierenden der eidg. Wahlen 2003  (Umfrage)
 2.  Einseitige Zivilschutzdienstpflicht für Männer

  Würden Sie eine Regelung unterstützen, wonach Frauen bezüglich 
  Zivilschutz nicht nur die gleichen Rechte hätten wie Männer, sondern 
  auch die gleichen Pflichten?

 
(Betroffen wäre insbesondere die Zivilschutzdienstpflicht. Bei Elternschaft 
  könnte wahlweise ein Elternteil von der Pflicht befreit werden; ganz im Ein-
  klang mit dem gleichberechtigungskonformen Eherecht also auch der Vater.)

          Ja       Nein       teilweise       ohne Antwort
> Auswertung zur Frage 2 (Zivilschutz) unten auf dieser Seite
 
 
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Plädoyer
für Gleichbrechtigung von Frau und Mann
bei der Militär- und Zivilschutzdienstpflicht
  > > >
(Mit Auszügen aus dem Bundesrätlichen Bericht
über das Rechtsetzungsprogramm "Gleiche Rechte
für Mann und Frau" vom 26. Februar 1986)

In der Bundesverfassung wird der Gesetzgeber immer noch dazu legitimiert, die Zivilschutzdienst-pflicht nur für Männer obligatorisch zu erklären. Für Frauen ist der Dienst freiwillig:
Bundesverfassung: Art. 61 Zivilschutz

1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3 Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) werden Männer für zivilschutzdienstpflichtig erklärt, sofern sie nicht Militär- oder Zivildienst leisten:
BZG: Art. 11 Schutzdienstpflichtige Personen

Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.

Frauen können die Zivilschutzdienstpflicht freiwillig übernehmen und sind dann in Rechten und Pflichten den Zivilschutzdienstpflichtigen völlig gleichgestellt (Es spräche somit auch nichts gegen die generelle Ausdehnung der Pflicht auf Frauen.):
BZG: Art. 15 Freiwilliger Schutzdienst

1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:

a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder 
   zivildienstpflichtig sind;
c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen 
   sind;
d. Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre 
   alt werden;
e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und 
   Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 
   Jahre alt werden.

2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch.

3 Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.

4 Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.

Bezüglich Zivilschutz ist eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Dienstpflicht besonders schwer verständlich. Hier besteht seitens der Gesetzgebung dringender Handlungsbedarf.
 
 
Auswertung Frage 2 (Zivilschutz):                                 > Fragestellung oben auf dieser Seite
68% der Kandidierenden, welche an der Befragung teilgenommen haben, sprechen sich mindestens teilweise für eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern bezüglich der Pflichten beim Zivilschutz aus, Frauen sogar noch deutlicher als Männer.

ALLE

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> FDP: Frage 3)   

FDP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SP: Frage 3)   

SP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> SVP: Frage 3)   

SVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> CVP: Frage 3)   

CVP

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.

(> DIverse: Frage 3)   

ANDERE

 
 
An der Befragung nahmen insgesamt 205 Kandidierende für die eidg. Wahlen 2003 teil: 
71 Frauen und 134 Männer.

Die Kandidierenden gehören den Parteien wie folgt an: 42 der FDP, 52 der SP, 42 der SVP, 40 der CVP und 29 anderen Parteien.
 

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