Gleichberechtigung
= gleiches Recht für Frauen und Männer
In der Schweiz gibt es auch im 21. Jahrhundert noch keine
Gleichberechtigung: Frauen sind von Gesetzes wegen privilegiert, Männer diskriminiert.
Frauen bevorzugende und Männer benachteiligende
gesetzliche Bestimmungen in der Schweiz:
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► Militär
Bundesverfassung:
Art. 59 Abs. 1 bis 3:
Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Für
Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
Militärgesetz:
Art. 2, Abs. 1:
Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
Art. 3, Abs. 1 und 3:
Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden. Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.
Zivildienstgesetz:
Art. 1:
Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem
Gesetz.
Art. 8, Abs. 1, Satz 1:
Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
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► Zivilschutz
Bundesverfassung:
Art. 61 Abs. 1 bis 3:
Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. Er kann den Schutzdienst für
Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz:
Art. 11:
Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.
Art. 12, Abs. 1 bis 3:
Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig. Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben. Wer aus der Zivildienstpflicht ausscheidet, wird nicht schutzdienstpflichtig.
Art. 15, Abs. 1 und 3:
Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind; c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind; d.
Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden; e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden. Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
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► Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung:
(Gültige Fassung bis 31.12.2023)
Art. 21, Abs. 1:
Anspruch auf eine Altersrente haben:
a. Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben;
b. Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben.
Art. 23, Abs. 1 und 4:
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt: a. mit der Wiederverheiratung; b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
Art. 24, Abs. 1 und 2:
Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen
erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
Anmerkung zur Lebenserwartung von Frauen und Männern:
Im Alter von 65 Jahren haben Frauen in der Schweiz noch eine Lebenserwartung von
22.2 Jahren und Männer von 19.2 Jahren
(► Bundesamt für Statistik, Stand
2015), d.h. Frauen beziehen durchschnittlich drei Jahre länger Rente als Männer. Da Frauen auch noch ein Jahr früher als Männer in Rente gehen können, beziehen sie insgesamt durchschnittlich vier Jahre länger Rente als Männer.
(Geht man bei der Berechnung von der Lebenserwartung ab der Geburt aus, beziehen Frauen sogar durchschnittlich insgesamt fünf Jahre länger Rente als Männer.)
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► Berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge:
Art. 1, Abs. 1:
Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den
älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles
(Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
Aus den Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober
2003:
Solange für Frau und Mann verschiedene ordentliche Rentenalter gelten, kann auch
der Mindestumwandlungssatz pro Jahr verschieden sein.
Anmerkung:
Bei der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) sind die Männer
gegenüber den Frauen in analoger Weise benachteiligt wie bei der
AHV.
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► Straffreier Schwangerschaftsabbruch
(Geltende Fristenregelung mit fehlender Erfordernis des Einbezuges des werdenden
Vaters)
Schweizerisches Strafgesetzbuch:
Art. 118, Abs. 2:
Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 119, Abs. 1 und 2:
Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er
innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
Anmerkung:
Ein Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen eines der beiden werdenden Elternteile ist
unethisch. Art. 118, Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sollte
daher ersetzt werden durch: „Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau
oder gegen den Willen des werdenden Vaters abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ Falls ein werdender Vater sein Veto gegen eine Abtreibung einlegt, müsste er allerdings auch mit strengen Verpflichtungen zur Übernahme der Sorge behaftet werden können.
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► Familienrecht
(Beim komplexen Familienrecht besteht
teilweise Handlungsbedarf, so dass unabhängig vom Zivilstand Väter
gegenüber Müttern nicht benachteiligt werden.)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
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In Anbetracht
dieser Privilegien
sind allerdings
nicht alle Frauen
in der Schweiz
«Drückebergerinnen» und «Rosinenpickerinnen».
Immer mehr Frauen
empfinden nämlich
die bisherige Gesetzgebung
selber als peinlich und
höchst ungerecht
und treten redlich
dafür ein,
dass in der
Schweiz grundsätzlich
für alle Menschen
- unabhängig
von
Geschlecht und
sexueller Orientierung -
dieselben Rechte und
Pflichten gelten.
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Wehrpflicht
nur für
Männer
ist «unhaltbar»
NZZ,
15. März 2013
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