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                              Plädoyer für Gleichberechtigung
                   bezüglich Militär- und Zivilschutzdienstpflicht
Mit der Aufnahme des Gleichberechtigungsartikels in die Bundesverfassung im Jahre 1981 wurde der Bundesrat vom Parlament beauftragt, "einen Katalog der Mann und Frau ungleich behandelnden Normen" aufzustellen und den Räten "ein Programm zur Beseitigung der diskriminierenden Bestimmungen" zu unterbreiten. In Erfüllung dieser beiden Aufträge hat der Bundesrat anfangs 1986 dem Parlament ausführlich Bericht erstattet:

Bundesrätlicher Bericht über das Rechtsetzungsprogramm 
"Gleiche Rechte für Mann und Frau" 
vom 26. Februar 1986

Bereits damals wurde über die in der Bundesverfassung nur für Männer vorgesehene Militär- und Zivilschutzdienstpflicht festgehalten:

"Sie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Idee des Gleichheitsartikels, die eine gleiche Verteilung von Rechten und Pflichten auf Männer und Frauen nahelegt."  (Seite 12)

Tatsächlich gibt sich die Bundesverfassung widersprüchlich, wenn sie einerseits Gleichberechtigung fordert, andererseits selber Frauen und Männer ungleich behandelt, ohne dass dies biologische oder funktionale Unterschiede absolut erforderten. Dies dürfte auch nicht "gerecht" sein:

"Unbestritten ist, dass es aufgrund der biologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau gewisse Tatbestände gibt, die überhaupt nur bei dem einen Geschlecht vorkommen können und deshalb eine Sonderregelung erfordern. Dies gilt vor allem für Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft. Davon abgesehen geben aber biologische und allenfalls auch psychische und intellektuelle Unterschiede zwischen den Geschlechtern grundsätzlich keinen Anlass für eine rechtliche Ungleichbehandlung, würde doch sonst der Geschlechtergleichheitssatz grösstenteils überhaupt gegenstandslos. Zu beachten ist auch, dass selbst dort, wo sich geschlechtsbezogene Differenzen statistisch nachweisen lassen, solche nicht auch im konkreten Anwendungsfall vorliegen müssen. Eine generelle Ungleichbehandlung von Männern und Frauen aufgrund statistischer Unterschiede erscheint deshalb sachlich oftmals nicht vertretbar und auch ungerecht."  (Seiten 7/8)

Durch die "Gleichberechtigung" sollten gerade auch Benachteiligungen von Frauen abgebaut werden:

"In Bereichen, wo die Frau heute privilegiert ist, soll die Gleichstellung demzufolge in erster Linie durch eine Verbesserung der Rechtsposition des Mannes und nicht durch die Aufhebung von Vorteilen der Frauen verwirklicht werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Privilegien der Frauen in allen Punkten beibehalten werden müssen. Denn diese können ebenfalls zur Rollenfixierung beitragen und dadurch letztlich diskriminierend wirken. Zudem stösst eine Gleichbehandlung, die allein durch die Besserstellung des jeweils benachteiligten Geschlechts verwirklicht werden soll, in gewissen Bereichen auf grosse finanzielle und volkswirtschaftliche Hindernisse."  (Seite 9)

Die erwähnte "Rollenfixierung" von Frau und Mann war in der früheren Gesetzgebung - speziell im Eherecht - unerbittlich:

"Als Modellfall liegt ihr jene Familie zugrunde, in welcher der Mann einem Erwerb nachgeht, während die Frau den Haushalt führt, die Kinder betreut und allenfalls im Gewerbe des Mannes mithilft. Dieses Leitbild ist nun aber bei der Revision des Eherechts durch ein neues ersetzt worden, jenes des partnerschaftlichen Zusammenwirkens von Mann und Frau."
(Seite 58)

In Bezug auf die Militär- und Zivilschutzdienstpflicht blieb die Rollenfixierung durch die Gesetzgebung bis heute aufrechterhalten. Ein Leitbild des partnerschaftlichen Zusammenwirkens wäre indes auch hier wünschenswert. Oder wie sollte die Auferlegung eines zivilen Ersatzdienstes für Männer, welche nicht in ihre Rollenfixierung passen, gegenüber der uneingeschränkten Wahlfreiheit für Frauen gerechtfertigt werden?

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